Mit Schreiben vom 28.04.2019 (Posteingang 01.05.2019) beantragte der Beschuldigte erneut einen Anwaltswechsel, worauf Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 01.05.2019 nochmals zur Stellungnahme innert 5 Tagen aber Erhalt aufgefordert wurde. Am 06.05.2019 ging ein erneutes Schreiben des Beschuldigten datiert vom 03.05.2019 ein, in welchem er zusammenfassend ausführte, dass er nicht mehr durch Frau B.________ vertreten werden möchte, zumal sich diese keine Notizen mache. Er habe schon seit Längerem Anzeige erstatten wollen, was aber bisher nicht gemacht worden sei. Er sei von Frau B.______