In ihrer Stellungnahme vom 04.04.2019 (Posteingang 05.04.2019) teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie die Angelegenheit mit ihrem Klienten habe besprechen können. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen sei intakt und sie gehe davon aus, dass Herr A.________ seinen Antrag zurückziehen werde. Am 08.04.2019 zog der Beschuldigte seinen Antrag zurück, womit dieser als gegenstandslos erachtet und mit Verfügung vom 17.04.2019 nicht darauf eingetreten wurde. Mit Schreiben vom 28.04.2019 (Posteingang 01.05.2019) beantragte der Beschuldigte erneut einen Anwaltswechsel, worauf Rechtsanwältin B.______