Eingang Beschwerdekammer: 20. Mai 2019). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, nahm am 24. Mai 2019 Stellung, enthielt sich jedoch eines formellen Antrags. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.