Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 10. Mai 2019 (EO 19 1830) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwalt Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung etc. In diesem Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Gegenanzei- ge ein und konstituierte sich als Privatkläger. Am 28. April 2019 stellte er ein Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2019 ab. Dagegen erhob er am 13./16. Mai Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 15./17. Mai 2019; Eingang Beschwerdekammer: 20. Mai 2019). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, nahm am 24. Mai 2019 Stellung, enthielt sich jedoch eines formellen Antrags. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Im Rahmen der Hafteröffnung vom 17.02.2019 wurde A.________ gefragt, ob er mit der Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin einverstanden sei, worauf er mit "ja" antwortete. Mit Schreiben vom 28.03.2019 (Posteingang 02.04.2019) hat der Beschuldigte einen Antrag auf Anwaltswechsel gestellt. In ihrer Stellungnahme vom 04.04.2019 (Posteingang 05.04.2019) teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie die Angelegenheit mit ihrem Klienten habe besprechen können. Das Ver- trauensverhältnis zwischen ihnen sei intakt und sie gehe davon aus, dass Herr A.________ seinen Antrag zurückziehen werde. Am 08.04.2019 zog der Beschuldigte seinen Antrag zurück, womit dieser als gegenstandslos erachtet und mit Verfügung vom 17.04.2019 nicht darauf eingetreten wurde. Mit Schreiben vom 28.04.2019 (Posteingang 01.05.2019) beantragte der Beschuldigte erneut einen An- waltswechsel, worauf Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 01.05.2019 nochmals zur Stel- lungnahme innert 5 Tagen aber Erhalt aufgefordert wurde. Am 06.05.2019 ging ein erneutes Schrei- ben des Beschuldigten datiert vom 03.05.2019 ein, in welchem er zusammenfassend ausführte, dass er nicht mehr durch Frau B.________ vertreten werden möchte, zumal sich diese keine Notizen ma- che. Er habe schon seit Längerem Anzeige erstatten wollen, was aber bisher nicht gemacht worden sei. Er sei von Frau B.________ zudem weder instruiert noch beraten noch besucht worden, als er dies wünschte. Er habe daher kein Vertrauen zu ihr. Er schicke der Staatsanwaltschaft den Entwurf der Strafanzeige gegen sämtliche beteiligten Opfer/Geschädigten, die Frau Rechtsanwältin B.________ erstellt habe, damit die Staatsanwaltschaft die Arbeit von Frau B.________ vergleichen könne. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte, als juristischer Laie, Rechtsanwältin B.________ auf all diese geänderten Dinge (was genau, wird nicht erläutert) hinweisen müsse und er möchte da- her durch Rechtsanwalt C.________ vertreten werden. Eine durch Frau B.________ eingereichte An- 2 zeige würde er nicht akzeptieren. Als Beilage zum Schreiben des Beschuldigten vom 03.05.2019 war neben dem erwähnten Entwurf der Strafanzeige ein Schreiben von Rechtsanwältin B.________ vom 29.04.2019 beigelegt, in dem diese einen Besuch für Freitag, 03.05.2019, ankündigte. Des Weitern wurde ein Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 17.04.2019 mitgeschickt, in welchem dieser dem Beschuldigten zusammenfassend mitteilte, dass er mit seinen Verwandten wie auch mit Frau B.________ gesprochen habe, dass ein Anwaltswechsel nicht ohne Weiteres möglich sei und über die effektive Anwaltszuständigkeit voraussichtlich nach erfolgten Gerichtsstandsverhandlungen zwi- schen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und der Staatsanwaltschaft Olten entschieden werde. Am 07.05.2019 teilte Rechtsanwältin B.________ im Rahmen der ihr erteilten Frist mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten absolut in Takt sei. Der Vorwurf des Beschuldigten, wonach sie kein Interesse für den Fall aufbringe und versprochene Dinge nicht reali- siere werde nicht substantiiert. Sie könne seine Vorbringen weder nachvollziehen noch bestätigen. Gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme reichte Rechtsanwältin B.________ im Namen des Beschuldig- ten eine Strafanzeige/-anträge gegen die in diesem Verfahren Geschädigten/Opfer ein. Zum Wechsel der amtlichen Verteidigung kann auf BSK StPO (2. Auflage) Niklaus Ruckstuhl, Art. 134 StPO N 7 ff verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche Hinweise liegen im vorliegenden Fall weder aus Sicht der amtlichen Verteidigung noch aus Sicht der Staatsanwaltschaft vor. Auch aus den Unterlagen, die der Beschuldigte seinem Schreiben vom 03.05.2019 beigelegt hat, ergibt sich nichts Anderes. Der Wunsch von A.________ entspricht ganz offensichtlich seinem subjektiven Empfinden und gründet nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwältin B.________. Es ist daher vorliegend nicht von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auszugehen. 4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er rüge die von seiner Vertei- digerin verfasste Gegenanzeige als unzureichend. Er macht sinngemäss geltend, es fehle dort die versuchte schwere Körperverletzung. Seine Verletzungen seien verwechselt und der Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben worden. Ausserdem sei er von seiner Anwältin dazu aufgefordert worden, die Anzeige zu korrigieren, was nicht seine Aufgabe sein könne. Des Weiteren ist der Beschwerde zu entneh- men, dass seine Verteidigerin angeblich gegenüber seiner Familie nicht anständig gewesen sei, weil sie Fragen nicht habe beantworten wollen und ihr gesagt habe, sie solle dem Beschwerdeführer diese Fragen selber stellen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Rechtsanwältin B.________ habe ihn rechtlich nicht genü- gend beraten. Daher habe er kein Vertrauen mehr zu ihr. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses sei zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend begründet, warum ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht in Frage komme. 6. Rechtsanwältin B.________ führt aus, den subjektiven Wunsch auf einen Anwalts- wechsel gelte es zu respektieren. Sie verwahre sich aber gegen Vorwürfe, die ge- gen sie gerichtet seien. Sie habe sich weder eine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen noch habe sie sich gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. seinen Verwandten inkorrekt verhalten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Wunsch 3 auf Beizug eines zusätzlichen Anwalts bzw. auf Anwaltswechsel geäussert habe, sei angedacht (und so mit Rechtsanwalt C.________ besprochen) gewesen, dass sie das Mandat zur Verfügung stellen würde, sobald die beiden Verfahren vor Staatsanwaltschaft Olten (amtliche Verteidigung: Rechtsanwalt C.________) und Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vereinigt und ohnehin eine der beiden Verteidigungen ausscheiden würde. Die Gerichtsstandsverhandlungen seien im Gang. Mit Datum vom 6./9. Mai 2019 habe sie namens und im Auftrag des Be- schwerdeführers Strafanzeigen/Strafanträge gegen verschiedene beteiligte Perso- nen gestellt, u.a. wegen Angriffs. Im Rahmen dieser Anzeigen habe sich der Be- schwerdeführer als Privatkläger konstituiert und den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin. In dieser Angelegenheit seien bisher keine weiteren Verfügungen er- gangen. 7. 7.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Beantragt die beschuldigte Per- son einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO). 7.2 Die Staatsanwaltschaft stellte einlässlich und umfassend dar, dass und warum die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind. Darauf kann integral verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis. Sein primäres Argument besteht darin, dass er die von Rechtsanwältin B.________ verfasste Ge- genanzeige als unzureichend rügt. Diese Ausführungen gehen indes an der Sache 4 vorbei. Der Beschwerdeführer scheint nicht zu verstehen, dass seine Anwältin hier nicht in ihrer Rolle als amtliche Verteidigerin im Sinne von Art. 132 StPO amtete, sondern als seine (am 17. Februar 2019) privat mandatierte Rechtsvertreterin als Privatkläger. Anwaltliche Tätigkeiten in diesem Kontext sind nicht vom Mandat der amtlichen Verteidigung gedeckt. Über das mit der Anzeige gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO hat die zuständige Staats- anwaltschaft noch nicht entschieden. Als Privatkläger kann der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung frei wählen und die Anwaltsvollmacht gegenüber Rechts- anwältin B.________ jederzeit widerrufen. Ein solcher Anwaltswechsel muss mit anderen Worten nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden. Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht näher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den materiell-rechtlichen Aspekten des Falles eingegangen zu werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sogar wenn Rechtsanwältin B.________ der Verwandtschaft des Beschwerdeführers gesagt hätte, sie solle dem Beschwerde- führer Fragen zum Fall bei einem Gefängnisbesuch selber stellen, dies keinen ob- jektivierbaren Hinweis darstellte, der eine Störung des Vertrauensverhältnisses be- legte. Das amtliche Mandat von Rechtsanwältin B.________ beschlägt aussch- liesslich ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer. Folglich war und ist es nicht ihre strafprozessualrechtlich vorgesehene Aufgabe, Fragen seiner Familienangehörigen zu beantworten. Solche Aufwendungen – wie auch Telefonate mit der Familie des Beschwerdeführers – werden vom amtlichen Mandat grundsätzlich nicht abgedeckt und abgegolten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, Rechtsanwältin B.________ habe ihn rechtlich nicht genügend aufgeklärt, beraten, instruiert und daher habe er auch kein Vertrauen mehr zu ihr, so sind diese Vorbringen in keiner Weise substantiiert oder belegt. Da ein unseriöses Verhalten von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin auch in keiner anderen Ausprägung erkenn- bar ist, braucht auf diese Behauptungen nicht näher eingegangen zu werden. 7.3 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige objektivierte Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, einen privaten Rechtsanwalt als seinen Verteidiger – den nicht die Allgemeinheit, sondern er selber zu bezahlen hätte – zu mandatieren. 8. Beim diesem Verfahrensausgang ergibt sich die Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers aus Art. 428 Abs. 1 StPO. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ Bern, 17. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6