Selbst dann hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 16. Mai 2019 in selbstverschuldeter Weise zu spät eingereicht. 4. Da das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie folgelogisch zu spät eingereicht wurde. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.