Nach dem Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation möglich gewesen, die 10-Tagesfrist ab dem 29. April 2019 zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten, zum Beispiel seinen Bruder, zu betrauen. Daran änderte im Übrigen sogar dann nichts, wenn angenommen würde, die Beschwerdefrist hätte erst am 2. April 2019 – also am Folgetag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit – begonnen. Selbst dann hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 16. Mai 2019 in selbstverschuldeter Weise zu spät eingereicht.