2019. Dabei trifft den Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 29. April 2019 – Telefonat mit der Staatsanwaltschaft – bis am 15. Mai 2019 eindeutig ein Verschulden am Nichteinreichen der Beschwerde. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich in diesem Kontext aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C.________, das dem Beschwerdeführer (bloss) eine Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2019 attestierte. Nach dem Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation möglich gewesen, die 10-Tagesfrist ab dem 29. April 2019 zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten, zum Beispiel seinen Bruder, zu betrauen.