Dafür hatte er gemäss der zur Kenntnis genommenen Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung 10 Tage Zeit. Jedoch hat der Beschwerdeführer zunächst nicht Beschwerde eingelegt, sondern die Opferhilfe kontaktiert. Bis er am 14. Mai 2019 eine «definitive» Antwort der Opferhilfe erhielt, war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Diese begann nämlich am 30. April 2019 zu laufen und endete am 9. Mai 2019. Wie gesehen datiert die Beschwerde/das Wiederherstellungsgesuch jedoch erst vom 16. Mai 2019.