3.3 Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er das Wiederherstellungsgesuch fristgerecht stellte, da er von der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 (spätestens) am Montag, 29. April 2019 Kenntnis genommen hatte und das Gesuch am 16. Mai 2019 einreichte. Auf dieses ist einzutreten. Es ist jedoch unbegründet und deswegen abzuweisen: Am Montag, 29. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer offenbar mit, er solle Beschwerde einreichen. Dafür hatte er gemäss der zur Kenntnis genommenen Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung 10 Tage Zeit.