94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Der Beschwerdeführer (respektive sein Bruder) bringt hierzu Folgendes vor: Infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten konnte die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar, Abholfrist 21.02.2019, postalisch nicht zugestellt werden.