BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die von seinem Bruder formgerecht ausformulierte Beschwerde mitunterzeichnet, was ein zulässiges Vorgehen ist. Auf die Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, falls das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist; nur dann wäre die Beschwerde fristgerecht. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher vorab zu beurteilen.