Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 236 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Wiederherstellung / Entschädigung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2019 (BM 14 25453) Erwägungen: 1. Am 13. Februar 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass diverse Anträge von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) auf Entschädigung abgewiesen würden. Dagegen erhob er am 16. Mai 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO. 2. Prüfung der Beschwerde und Würdigung des Sachverhalts; wenn möglich einen Rechtsbeistand zu bestellen, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die vollständige und formge- rechte Eingabe zeichnet. 3. Den Vorbehalt zur Einreichung einer weiteren Klage aufrecht zu erhalten. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die von seinem Bruder formgerecht ausformulierte Beschwerde mitunterzeichnet, was ein zulässiges Vorgehen ist. Auf die Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, falls das Wiederherstel- lungsgesuch gutzuheissen ist; nur dann wäre die Beschwerde fristgerecht. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher vorab zu beurteilen. 3. 3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Der Beschwerdeführer (respektive sein Bruder) bringt hierzu Folgendes vor: Infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten konnte die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Fe- bruar, Abholfrist 21.02.2019, postalisch nicht zugestellt werden. Nach seiner Rückkehr fand mein Bruder die Verfügung am 27.04.2019 in seinem Briefkasten vor. Am Montag, 29.04.2019 meldete er sich persönlich bei Herrn B.________ von der Staatsanwaltschaft bzw. einem seiner Mitarbeiter. Ihm 2 wurde geraten, Beschwerde einzulegen. Wegen des Prozessrisikos, er befürchtet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege, getraute sich mein Bruder nicht, seinen Strafverteidiger mit dem Man- dat der Beschwerde zu beauftragen. In der Folge wandte er sich an die Opferhilfe und bat um Unter- stützung. Am 14.05.2019 teilte ihm die Opferhilfe definitiv mit, dass er in der Sache klar als Opfer be- zeichnet werden kann, was man auch sehr bedaure, jedoch eben nicht im Sinne des Opferhilfegeset- zes. Im Rahmen des Opferhilfegesetzes könne er somit nicht unterstützt werden. […] Mein Bruder war infolge Krankheit abwesend (vgl. Arztzeugnisse) und 100% arbeitsunfähig. Mir hat er den Auftrag gegeben, den Briefkasten zu leeren. Allerdings konnte er mich zunächst nicht erreichen und ich leerte den Briefkasten erst am 23.02.2019. Dabei fand ich die Abholungseinladung ohne Hinweis auf den Absender vor. Somit war es mir auch nicht möglich, stellvertretend für meinen Bruder zu agieren. Da er den Brief erst am 27.04.2019 aus seinem Briefkasten in Empfang nehmen konnte, ersuche ich das Obergericht höflich um Wiederherstellung der Frist und danke dafür im Voraus bestens. 3.3 Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er das Wieder- herstellungsgesuch fristgerecht stellte, da er von der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 (spätestens) am Montag, 29. April 2019 Kenntnis genom- men hatte und das Gesuch am 16. Mai 2019 einreichte. Auf dieses ist einzutreten. Es ist jedoch unbegründet und deswegen abzuweisen: Am Montag, 29. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer of- fenbar mit, er solle Beschwerde einreichen. Dafür hatte er gemäss der zur Kenntnis genommenen Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung 10 Tage Zeit. Jedoch hat der Beschwerdeführer zunächst nicht Beschwerde eingelegt, son- dern die Opferhilfe kontaktiert. Bis er am 14. Mai 2019 eine «definitive» Antwort der Opferhilfe erhielt, war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Diese begann näm- lich am 30. April 2019 zu laufen und endete am 9. Mai 2019. Wie gesehen datiert die Beschwerde/das Wiederherstellungsgesuch jedoch erst vom 16. Mai 2019. Dabei trifft den Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 29. April 2019 – Tele- fonat mit der Staatsanwaltschaft – bis am 15. Mai 2019 eindeutig ein Verschulden am Nichteinreichen der Beschwerde. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich in die- sem Kontext aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C.________, das dem Beschwer- deführer (bloss) eine Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2019 attestierte. Nach dem Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation möglich gewesen, die 10-Tagesfrist ab dem 29. April 2019 zu wahren oder mit der Fristwah- rung einen Dritten, zum Beispiel seinen Bruder, zu betrauen. Daran änderte im Übrigen sogar dann nichts, wenn angenommen würde, die Be- schwerdefrist hätte erst am 2. April 2019 – also am Folgetag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit – begonnen. Selbst dann hätte der Beschwerdeführer die Be- schwerde am 16. Mai 2019 in selbstverschuldeter Weise zu spät eingereicht. 4. Da das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie folgelogisch zu spät eingereicht wurde. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 24. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4