Dies gilt ebenso für die behauptete Gefahr, wonach er von Dritten aufgrund des Fotobogens mit Strafverfahren in Verbindung gebracht werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung zukünftiger Straftaten wiegt höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung), zumal es sich um einen leichten Eingriff in diese Rechte handelt. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich als verhältnismässig und ist auch nicht routinemässig erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen.