Das Alter des Beschwerdeführers macht die erkennungsdienstliche Erfassung nicht unverhältnismässig, zumal die Befürchtungen, dass sich die erkennungsdienstliche Erfassung nachteilig auf seine weitere Entwicklung auswirken könnte, nur sehr vage sind. Dies gilt ebenso für die behauptete Gefahr, wonach er von Dritten aufgrund des Fotobogens mit Strafverfahren in Verbindung gebracht werden könnte.