Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich bereits zum zweiten Mal mit Gewalt den Handlungen der Polizei widersetzt zu haben. Damit stehen vergleichsweise schwere Delikte zur Diskussion. Die Ausgangslage präsentiert sich damit auch anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. August 2015. Das Alter des Beschwerdeführers macht die erkennungsdienstliche Erfassung nicht unverhältnismässig, zumal die Befürchtungen, dass sich die erkennungsdienstliche Erfassung nachteilig auf seine weitere Entwicklung auswirken könnte, nur sehr vage sind.