6 und genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig Delikte von gewisser Schwere begehen könnte. Anders als in BGE 141 IV 87 kann nicht von einem bloss vagen Verdacht ausgegangen werden. Es geht auch nicht einfach um einen Generalverdacht gegen Besucher der Reithalle und/oder Personen mit linker politischer Überzeugung, wie der Beschwerdeführer glaubhaft machen will.