Dabei macht er aber nicht geltend und begründet auch nicht, dass bzw. inwiefern sich der Sachverhalt anders abgespielt haben soll. Er bestätigt in seiner Beschwerde zudem, dass er die Polizei filmte, und räumt in seiner Replik zumindest implizit ein, dass das Mobiltelefon des Polizisten zu Boden fiel. So bestreitet er einzig seinen Vorsatz und den Schaden. Weiter steht fest, dass er vor Ort war und von der Polizei mitgenommen wurde. 5.5 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selber aktiv in Erscheinung trat und anschliessend flüchtete. Dabei erhielt er Unterstützung von anderen anwesenden Personen.