Kurz vor dem Zeltausgang / Restaurantbetrieb konnte der Beschwerdeführer eingeholt und angehalten werden. Immer wieder versuchte er sich loszureissen, trat gegen das Inventar des Restaurants, brüllte und beschimpfte die Polizei. Diese detaillierten Feststellungen sind glaubhaft. Es handelt sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um bloss subjektive Eindrücke, sondern um die Schilderung eines objektiv erfassbaren Verhaltens des Beschwerdeführers.