5 Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). 5.4 Gemäss dem Wahrnehmungsbericht filmte der Beschwerdeführer die Polizisten, als diese anlässlich einer gezielten Aktion gegen den Drogenhandel auf dem Vorplatz der Reitschule eine Person anhielt und abführte.