Dabei ist klar, dass in erster Linie solche Delikte im Raum stehen, denen der Beschwerdeführer aktuell beschuldigt wird. Es wird auch begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft diese Annahme getroffen hat. Dabei nimmt die Staatsanwaltschaft nicht einzig darauf Bezug, dass sich der Beschwerdeführer in der linken Szene aufhält, sondern bezieht auch die Feststellungen der Polizei sowie das bereits hängige Verfahren mit ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liegt daher nicht vor. Eine Anfechtung war denn auch ohne weiteres möglich.