Es gelte die Unschuldsvermutung. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz wegen seiner Beteiligung an der linken Szene von weiteren Delikten ausgehe. Eine solche Argumentation sei unzulässig. Es handle sich um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung, welcher jegliche Grundlage entbehre. 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf zukünftig erwartete Straftaten erfolgte. Dabei ist klar, dass in erster Linie solche Delikte im Raum stehen, denen der Beschwerdeführer aktuell beschuldigt wird.