5. 5.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung dient aber nicht der Aufklärung dieser Straftaten. Dafür war die Massnahme auch nicht erforderlich. Es müssen damit erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass solche Anhaltspunkte bestehen. Diese ergäben sich auch nicht aus den hängigen Verfahren. Es sei nicht explizit begründet worden, wieso überhaupt zu erwarten sei, dass er zukünftig Straftaten begehen würde. Er sei nicht vorbestraft. Es gelte die Unschuldsvermutung.