Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern die Verweisung in das Entschädigungsverfahren nach Strassburger Rechtsprechung das Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze. Solches lässt sich ebenfalls nicht aus BGE 107 Ia 138 E. 2 ableiten. Weiter wird auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf richtige Rechtsanwendung nicht durch eine spätere gerichtliche Beurteilung tangiert. Auf die Beschwerde gegen die Vorführung ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung eine Genugtuung beantragt.