Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht werden über den Anspruch im Endentscheid zu befinden haben. Die Rechtsweggarantie ist somit gewährleistet. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern die Verweisung in das Entschädigungsverfahren nach Strassburger Rechtsprechung das Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze.