3 nahmsweisen Verzicht darauf. Weiter ergibt sich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch nicht automatisch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vorführung in seinen verfassungsmässigen Rechten betroffen war. 2.5 Weiter kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1;