Es handelt sich um zwei unterschiedliche Zwangsmassnahmen, bei denen sich andere Rechtsfragen stellen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung hängt nicht von der Rechtmässigkeit der Vorführung bzw. der Art, wie diese vollzogen wurde, ab. Zudem haben prozessökonomische Gründe keinen Einfluss auf die Beurteilung des aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. rechtfertigen keinen aus-