2.4 Es sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Vorführung stehen auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in einem derart engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang, dass eine gemeinsame Beurteilung geboten ist. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Zwangsmassnahmen, bei denen sich andere Rechtsfragen stellen.