Die betroffenen Personen waren nicht vorgängig informiert. Insbesondere hatte das Bundesgericht in diesem Urteil aus dem Jahr 1981 zu beurteilen, ob eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung vorlag, weshalb es damals – anders als heute – auch um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gegangen sein muss. 2.4 Es sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte.