Er hätte sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und die damit verbundene Vorführung wehren können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist, zumal mit der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung verlangt werden kann. Die Ausgangslage ist damit auch anders als diejenige im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 107 Ia 138 E. 2. Die betroffenen Personen waren nicht vorgängig informiert.