Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 135 I 79 E. 1.1). 2.3