BK 16 199 vom 13. Juli 2016 E. 2; BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2). Dementsprechend ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation betreffend der erkennungsdienstlichen Erfassung zu bejahen, soweit es um die Entfernung der Daten geht.