382 Abs. 1 StPO). Die gerügten Zwangsmassnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Vorführung) wurden vorliegend bereits durchgeführt und sind abgeschlossen. Die entsprechenden Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung befinden sich jedoch nach wie vor in den Akten und der Beschwerdeführer beantragt deren Entfernung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann diese Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 363 vom 1. März 2016 E. 2.1; BK 16 199 vom 13. Juli 2016 E. 2;