Kantonspolizei Bern sowie weiterer Behörden entfernen oder löschen und vernichten zu lassen (Ziffer 4). Eventualiter zu Ziffern 1, 2 und 4 seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. 7.7 % MWST. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. Juni 2019 an den gestellten Anträgen fest.