Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben (Ziffer 1), ihm sei eine Genugtuung von CHF 1'000.00 auszurichten (Ziffer 2), eventualiter sei zu Ziffer 2 festzustellen, dass die Festnahme und die Abführung in Handschellen vom 7. Mai 2019 sowie die erkennungsdienstliche Erfassung vom 7. Mai 2019 widerrechtlich, eventualiter unrechtmässig erfolgt seien (Ziffer 3).