Die Tatsache, dass Rechtsmittelverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen können, steht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und damit der Belassung in Sicherheitshaft ebenfalls nicht entgegen. Anhaltspunkte, wonach die Strafbehörden nicht gewillt wären, das Verfahren beförderlich voranzutreiben, sind nicht erkennbar. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr begegnet werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 8.3 Die vom Regionalgericht verfügte Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft ist somit nicht zu beanstanden.