Ausserdem ist nicht nur auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten abzustellen. Relevant sind auch die Verurteilung des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 18 342, d.h. die dort ausgesprochene Freiheitsstrafe von 17 Monaten, sowie die Landesverweisung (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die Tatsache, dass Rechtsmittelverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen können, steht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und damit der Belassung in Sicherheitshaft ebenfalls nicht entgegen.