Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dass der Beschwerdeführer oberinstanzlich mit einem teilbedingten Strafvollzug oder mit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug rechnen darf, ist wenig wahrscheinlich, weshalb diese Möglichkeiten bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen sind (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Ausserdem ist nicht nur auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten abzustellen.