6 Zwar trifft zu, dass die Haft nach Ablauf der nunmehr erfolgten Verlängerung in die Nähe der ausgesprochenen Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe rückt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann jedoch nicht von Überhaft gesprochen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.