Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019 [17 Monate Freiheitsstrafe]) verurteilt. Ferner wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren verfügt. Im Zeitpunkt des hier angefochtenen Beschlusses befand sich der Beschwerdeführer insgesamt seit rund 10 Monaten in Haft.