8. Der Beschwerdeführer rügt ferner – mit der Bemerkung, dass er bereits mehr als 290 Tage in Haft verbracht habe und Rechtsmittelverfahren bekanntlich viel Zeit in Anspruch nehmen würden – sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.