5 Die Beschwerdekammer hat sich bisher noch nicht mit diesem Haftgrund befasst. Angesichts der Tatsache, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt (und sich die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 Bst. b StPO begründen lässt), und unter Berücksichtigung des Umstands, dass – wie nachfolgend in E. 8.2 ausgeführt – derzeit auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht werden kann, kann die Frage, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen ist, offen gelassen werden.