Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Regionalgericht hielt fest, dass angesichts der Verurteilung von 15 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der bereits am 19. Februar 2019 durch das Obergericht des Kanton Bern ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (SK 18 342) und der angeordneten Landesverweisung von 5 Jahren der Anreiz hoch sei, sich durch Flucht dem Vollzug dieser beiden Freiheitsstrafen sowie der drohenden Landesverweisung zu entziehen. Die angeordnete Sicherheitshaft diene damit auch der in Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO vorgesehen Sicherung des Strafvollzugs.