7. Das Regionalgericht hat ferner den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Dieser liegt u.a. vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen.