Auch mit Blick darauf bestehe Wiederholungsgefahr, da damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer auch künftig versuchen werde, seine Interessen durch massivste Drohungen gegenüber Behörden und Beamten durchzusetzen. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ist die Wiederholungsgefahr doch bereits hinsichtlich der Vermögensdelikte zu bejahen.