Die Gefahr der Begehung weiterer gleichartiger Delikte birgt gleichzeitig auch eine Gefahr für das anstehende Berufungsverfahren. Die Belassung in Sicherheitshaft ist demzufolge – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen (E. 8 hiernach) – gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO angezeigt. Die Staatsanwaltschaft weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt worden sei, weil er mehrmals damit gedroht habe, eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes mit einem Baseballschläger ins Koma zu prügeln, sollte er die Leistungen nicht wie gewünscht erhalten.