Angesichts dessen ist die Legalprognose – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – als sehr ungünstig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung erneut schwere Vermögensdelikte (u.a. zum Nachteil von sozial und/oder intellektuell schwächeren Personen) begehen wird. Dass das Regionalgericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Gefahr der Begehung weiterer gleichartiger Delikte birgt gleichzeitig auch eine Gefahr für das anstehende Berufungsverfahren.