Dass er – anders als im Rahmen der Sozialhilfeunterstützung – bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Stande wäre, nicht wieder ins alte Muster zurückzufallen (d.h. von der Begehung weiterer Vermögensdelikte zwecks Aufbesserung seiner finanziellen Lage abzusehen), ist wenig wahrscheinlich und derzeit nur eine Behauptung. Angesichts dessen ist die Legalprognose – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – als sehr ungünstig zu bezeichnen.