4 werden. Abgesehen davon ist aufgrund der Gesamtumstände nicht damit zu rechnen, dass ihn eine Arbeitsstelle von einer weiteren Delinquenz abhalten würde. Ein allfälliger Arbeitsverdienst dürfte eher niedrig sein. Dass er – anders als im Rahmen der Sozialhilfeunterstützung – bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Stande wäre, nicht wieder ins alte Muster zurückzufallen (d.h. von der Begehung weiterer Vermögensdelikte zwecks Aufbesserung seiner finanziellen Lage abzusehen), ist wenig wahrscheinlich und derzeit nur eine Behauptung.