Die Deliktsserie hat bereits seit längerer Zeit eine sozial schädliche Dimension angenommen. Der Beschwerdeführer muss als uneinsichtig bezeichnet werden, was sich nicht nur durch seine Delinquenz ergibt, sondern auch aus der Tatsache, dass er anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen hat. Soweit die persönlichen Umstände betreffend ist anzumerken, dass sich diese seit den letzten Haftentscheiden nicht geändert haben. Wie schon damals ist unbestritten, dass er über eine Wohnung verfügt und von der Sozialhilfe unterstützt wird.