Auf die bisherigen Ausführungen der Beschwerdekammer kann verwiesen werden. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Inhaftierung, trotz Verurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 1. Februar 2018 (u.a. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs) und trotz laufender Strafuntersuchung wiederholt und intensiv delinquiert hat. Die Deliktsserie hat bereits seit längerer Zeit eine sozial schädliche Dimension angenommen.